§ 10a (Öffnung für Gastmitglieder)
(1) Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status eines Gastmitglieds erhalten. Gastmitglieder können an allen Mitgliederversammlungen der Partei teilnehmen. Sie haben dort Rede-, Antrags- und Personalvorschlagsrecht. Das Recht an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen sowie gewählten Gremien anzugehören ist für Gastmitglieder auf Projektgruppen beschränkt. Für Arbeitsgemeinschaften kann dieses Recht in ihren Richtlinien vorgesehen werden.
(2) Der Antrag auf Gastmitgliedschaft ist schriftlich zu stellen, und mit der Anerkennung der Schiedsgerichtsbarkeit der Partei verbunden. Gastmitglieder zahlen den Beitrag nach § 1 Abs. 2 S. 1 FO. Die Gastmitgliedschaft gilt für ein Jahr. Sie kann längstens um ein weiteres Jahr verlängert werden. §§ 3 bis 7 Organisationsstatut gelten sinngemäß.
(3) Jugendliche können in der Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten die vollen Mitgliedsrechte wahrnehmen. Die Juso-Gastmitgliedschaft ist beitragsfrei. Sie gilt für zwei Jahre. Sie kann längstens um zwei weitere Jahre verlängert werden. Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten in Gremien der Partei müssen Parteimitglied sein.
(4) Der Parteivorstand erlässt Richtlinien zur Öffnung der Partei für Nichtmitglieder und Gastmitglieder.
(5) Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
Der rechtliche Status des Gastmitglieds und die Bewertung seines Beitrages ist im Moment noch in der Prüfung bei der zuständigen Bundestagsverwaltung. Bis zu einer endgültigen rechtlichen Klärung sammelt das Bürgerbüro von Rainer Arnold Anfragen nach einer Gastmitgliedschaft und setzt sich mit Ihnen in Verbindung.