Der
11. September 2001 hat die Welt
sicherheitspolitisch verändert. Die Gefahr durch den
internationalen
Terrorismus hat Auswirkungen auf die globale, transatlantische,
europäische und nationale Sicherheit. Die
Terroranschläge vom 11. März 2004 haben nun den
Terror in einem bisher
so nicht gekannten Maß nach Europa gebracht. Der
internationale
Terrorismus ist eine Herausforderung für die Aufrechterhaltung
der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dies gilt auch
für die
Bundesrepublik Deutschland. Die
Initiative der Union hebt die Trennung von Innerer und
Äußerer Sicherheit auf Die
Unionsparteien haben ein eigenes Sicherheitskonzept zur Gefahrenabwehr
terroristischer Anschläge angekündigt, in dem der
Bundeswehr
weitgehende Polizeibefugnisse übertragen werden sollen. Dies
hätte
gravierende Auswirkungen auf die Zusammenarbeit aller zivilen und
militärischen Kräfte vom Technischen Hilfswerk
über Polizei, Rotes
Kreuz und Bundeswehr zur Folge. Die Rechtslage soll dahingehend
geändert werden, dass die Bundeswehr auch präventiv
im Inneren
eingesetzt werden kann. Die Zuständigkeiten für die
Abwehr von Gefahren
aus der Luft und der See sollen im Grundgesetz neu gefasst und die
grundlegende Trennung von Äußerer und Innerer
Sicherheit weitgehend
aufgehoben werden. Hierzu
haben die unionsgeführten Bundesländer Bayern,
Hessen, Sachsen und
Thüringen einen Gesetzesantrag zur Änderung des
Grundgesetzes im
Bundesrat eingebracht; die Unionsfraktionen im Bundestag haben einen
gleichlautenden Vorschlag im Parlament vorgelegt. So
soll ein neugefasster Artikel 35, Absatz 2, Satz 1 GG es
ermöglichen,
im Falle terroristischer Bedrohungen auf Anforderung eines Landes die
Streitkräfte zum Schutz ziviler Objekte einzusetzen, wenn in
diesem
Fall die Polizeikräfte des Bundes und der Länder zur
Aufrechterhaltung
oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung nicht
mehr ausreichen. Darüber
hinaus soll in Satz 2 klargestellt werden, dass Amtshilfe nach dieser
Vorschrift nicht nur im Falle eines bereits eingetretenen besonders
schweren Unglücksfalls oder eines sonstigen Katastrophenfalls
zur Hilfe
bei der Bewältigung seiner Folgen zulässig ist,
sondern auch dann, wenn
ein solcher Fall unmittelbar droht und Maßnahmen zur
Verhinderung
seines Eintritts zu ergreifen sind. Ferner
soll in Artikel 87 a, Absatz 2 GG klargestellt werden, dass die
Streitkräfte zur Abwehr von Gefahren aus der Luft und von See
auch dann
eingesetzt werden dürfen, wenn dies zur wirksamen
Bekämpfung dieser
Gefahren erforderlich ist. Diese
Vorstellungen der Union hätte einen nicht hinnehmbaren
Interpretationsspielraum hinsichtlich der Befugnisse von
Kräften der
Inneren und Äußeren Sicherheit zur Folge. Der
Einsatz der Bundeswehr im
Innern würde in das Benehmen der Innenminister der
Länder gestellt. Die
Trennung von Innerer und
Äußerer Sicherheit ist politisch und
gesellschaftlich gewollt Was
die Union als sicherheitspolitische Notwendigkeit darstellt, ist in
Wahrheit der Versuch, unser Grundgesetz so zu verändern, dass
die
politisch und verfassungsrechtlich gewollte Trennung zwischen Innerer
und Äußerer Sicherheit aufgehoben wird. Ein derartig
schwerwiegender
Eingriff in das Grundgesetzes würde bedeuten, dass der Einsatz
der
Bundeswehr im Innern zur Regel wird. Soldatinnen und Soldaten
würden de
facto zum Lückenbüßer von Polizei und
Bundesgrenzschutz. Allen,
die sich ernsthaft mit Innerer und Äußerer
Sicherheit befassen, ist
klar, dass eine derartige Grundgesetzänderung keine
Terroranschläge
verhindern kann. Ein hundertprozentiger Schutz gegen alle
Terrorszenarien ist nicht möglich. Deutschland kann sich aber
darauf
vorbereiten, indem das Zusammenwirken der Kräfte für
den Not- und
Katastrophenschutz noch verbessert wird und zwar auch gegen
Anschläge,
die bisher außerhalb unserer Vorstellungskraft lagen.
Selbstverständlich
ist hier auch die Bundeswehr gefordert. Dies hat der Bundesminister der
Verteidigung in den Verteidigungspolitischen Richtlinien klar zum
Ausdruck gebracht. Der Transformationsprozess der Bundeswehr sieht
hierzu die Weiterentwicklung von Fähigkeiten, wie zum Beispiel
die
Modernisierung und Neustrukturierung der mobilen Lazarettkomponenten
für den Einsatz in Not- und Katastrophenfällen bis
2010 vor. Die
verfassungsrechtliche Lage ist klar
und eindeutig Entgegen
der Union sind wir der Auffassung, dass das Grundgesetz in seiner
derzeitigen Form auch den Anforderungen der neuen
sicherheitspolitischen Lage im Inneren gerecht wird. Danach
können die
für innere Sicherheit zuständigen staatlichen Organe
die Unterstützung
der Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe anfordern. So kann nach Artikel
35 GG bei Naturkatastrophen und besonders schweren
Unglücksfällen ein
Bundesland die Hilfe der Bundeswehr anfordern. Sind mehrere
Länder
betroffen, kann auch die Bundesregierung Einheiten der
Streitkräfte zur
Unterstützung der Polizei einsetzen. Desweiteren
ist in Artikel 87 a GG, festgelegt, dass die Bundeswehr außer
zur
Verteidigung in jenen Fällen eingesetzt werden darf, die das
Grundgesetz ausdrücklich zulässt. Demnach darf die
Bundeswehr im
Verteidigungsfall, im Spannungsfall und zur Abwehr einer drohenden
Gefahr für den Bestand der freiheitlich demokratischen
Grundordnung
zivile Objekte schützen, bei der Verkehrsregelung helfen und
die
Polizei unterstützen. Für diese Aufgaben werden durch
die Bundeswehr
entsprechende Kräfte und Mittel eingeplant. Einen wichtigen
Beitrag
leistet hierzu die Reservistenorganisation. Damit
kann die Bundeswehr in besonderen Ausnahmesituationen und zur
nationalen Gefahrenabwehr zu Hilfeleistungen bereits heute herangezogen
werden. Was im
Grundgesetz
fehlt ist die explizierte Erwähnung von terroristischer
Gefahrenabwehr
aus der Luft und von der See. Inwieweit derartige Anschläge im
Sinne
des Grundgesetzes unter besonders schwere
Unglücksfälle oder Gefährdung
des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland einzustufen sind, bedarf
noch der Klärung der Verfassungsjuristen. Hier besteht
gesetzlicher
Handlungsbedarf. Deshalb haben die Koalitionsfraktionen in einem ersten
Schritt ein Luftsicherheitsgesetz in die parlamentarischen Beratungen
eingebracht. Es ist
nachvollziehbar, dass die Bundeswehr bei einem übergeordneten
Notstand
zu derartigen Einsätzen berechtigt ist, da nur sie hierzu die
Mittel,
Fähigkeiten und Kräfte hat und die Polizei dies nicht
leisten kann. Es
geht also nicht um das Einräumen zusätzlicher
Befugnisse, sondern um
die Verdeutlichung von schon bestehendem Recht und das Schaffen von
Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Die Bundeswehr ist keine Ersatzpolizei
und
kein Lückenbüßer Die
von der Union angestrebte Änderung zielt auf
zusätzliche Befugnisse und
zusätzliche Belastungen für die Bundeswehr durch das
grundsätzliche
Heranziehen zum Objektschutz. Dies würde bedeuten, dass die
Bundeswehr
für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung im Bereich des
öffentlichen Lebens zuständig würde.
Tätigkeiten
wie Personenkontrolle einschließlich Leibesvisitation,
Fahrzeugkontrollen und Durchsuchung von Gepäck wären
die Folge. Auch
die Befugnisse zum Gebrauch der Waffe würden weit
über das Gesetz zur
Anwendung des unmittelbaren Zwanges hinausgehen. Dies
setzt intensive Ausbildung im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht
voraus. Aber auch intensive Kenntnisse der bürgerlichen
Gesetzgebung
wären notwendig. Für
eine
derart zeitintensive Ausbildung und den Einsatz, der vor allem
Erfahrung braucht, können Wehrpflichtige nicht herangezogen
werden.
Selbst Berufs- und Zeitsoldaten könnten dies nur in
Hauptfunktion
bewältigen. Nicht umsonst gibt es innerhalb der Bundeswehr die
eigenständige Verwendungsreihe des Feldjägerdienstes.
Als
mögliche Objektschutzaufgaben für die Bundeswehr
werden auch im Frieden
der Schutz und die Überwachung von Flughäfen,
Kernkraftwerken und
Eisenbahnlinien angeführt. Die damit verbundenen Aufgaben sind
in
keiner Weise mit der Bewachung von militärischen
Liegenschaften zu
vergleichen. Bei militärischen Einrichtungen ist jedermann
klar, dass
der unbefugte Zutritt verboten ist und bei unberechtigtem Eindringen
mit Schusswaffengebrauch zu rechnen ist. Bei nicht
militärischen
Objekten hingegen stellt sich die Lage völlig anders dar.
Schwerpunkt
wäre nicht mehr die Bewachung eines abgeschlossenen
militärischen
Sicherheitsbereiches, sondern der Schutz industrieller und
öffentlich
zugänglicher Liegenschaften. Dies setzt voraus, dass den
Soldatinnen
und Soldaten die vollen Polizeibefugnisse übertragen werden
müssten.
Das Abstellen von Soldaten wäre ohne entsprechende Befugnisse
gegenüber
allen Beteiligten aus Sicherheitsgründen unzumutbar und nicht
sachgerecht. Eine Bundeswehr, die de facto ein Instrument zur Anwendung
des inneren Gewaltmonopols werden würde, lehnen wir strikt ab.
Ein
weiteres Argument seitens der Union ist, dass die Bundeswehr bei ihren
Auslandseinsätzen polizeiliche Aufgaben übernehme,
dies aber in
Deutschland nicht möglich sei. Diese Argumentation ist
eindeutig
falsch. Unsere Soldatinnen und Soldaten übernehmen derartige
Polizeiaufgaben nur in Spannungs- und Krisengebieten, wo es noch keine
tragfähigen polizeilichen Strukturen gibt. Parallel
zu den Auslandseinsätzen der Bundeswehr beteiligt sich
Deutschland
immer an dem Aufbau polizeilicher Strukturen im Einsatzland. Sobald
diese Strukturen zur Aufrechterhaltung der Inneren Sicherheit
geschaffen sind, ist der Einsatz von militärischen
Kräften zur
Aufrechterhaltung der Inneren Sicherheit beendet. In
der Politischen Diskussion wird immer wieder aufgeführt, die
Bundeswehr
hätte im Rahmen von Enduring Freedom Kuwait vor ABC-Angriffen
geschützt. Diese Aufgabe dürfe sie für die
deutsche Bevölkerung nach
dem Grundgesetz nicht durchführen. Derartige Behauptungen sind
absurd
und entsprechen nicht der Realität. Die Bundeswehr kann keinen
ABC-Schutz für die Bevölkerung leisten. Die
ABC-Kräfte der Bundeswehr
können lediglich Kampfstoffe lokalisieren, die Kampfstoffart
feststellen und Dekontaminationsmaßnahmen
durchführen. Hierzu dürfen
sie im Rahmen der Amtshilfe selbstverständlich tätig
werden. Der Schutz
der Bevölkerung, wie zum Beispiel Bevorratung von
Schutzausrüstungen
und Bereitstellung von Schutzräumen ist Aufgabe des Zivil- und
Katastrophenschutzes. In
den letzten Jahren haben die Länder die
Personalstärke der Polizei
deutlich reduziert. Nach Ende des Kalten Krieges wurde unter der
Regierung Kohl die Vorsorge für den Not- und Katastrophenfall
minimiert. In Anbetracht der terroristischen Bedrohung wäre es
angebracht, dass die Bundesländer hier verstärkt den
Hebel ansetzen und
die notwendigen Kapazitäten wieder aufbauen. Ansonsten
drängt sich der
Verdacht auf, dass die Länder aus Kostengründen
sicherheitsrelevante
Aufgaben auf den Bund abwälzen wollen. Allerdings ist
völlig klar, das
auch die Bundeswehr diese zusätzlichen Aufgaben nicht zum
Null-Tarif
übernehmen könnte. Die
Aufgaben von Militär und Polizei sind seit Gründung
der Bundesrepublik
Deutschland aus gutem Grund strikt getrennt. Streitkräfte
unterliegen
vor allem militärischen Einsatzkriterien. Sie sind ein
Instrument zur
außenpolitischen Handlungsfähigkeit eines Landes.
Darauf wird das
Fähigkeitsprofil von Streitkräften ausgerichtet. Die
davon im Inneren
nutzbaren Elemente können immer nur eine
Sekundärfunktion mit
begrenzter Synergie darstellen. Wer sie grundsätzlich im
Inneren nutzen
will, stellt den Hauptzweck von Streitkräften in Frage. Sie
können
nicht die Aufgaben von Vollpolizisten oder Hilfspolizisten
erfüllen.
Unser föderatives
System basiert auf Kooperation von Bund und Ländern
Vielmehr
kommt es darauf an, die für die innere Sicherheit
zuständigen Organe in
die Lage zu versetzen, ihren gemäß unserer
Verfassung bestehenden
Auftrag zu erfüllen. Hierzu zählt auch die in Bund
und Ländern
bestehenden Doppelstrukturen zu reformieren und die Trennung von Zivil-
und Katastrophenschutz zusammenzuführen. Das
gleiche gilt für Daten und Informationen der
Nachrichtendienste des
Bundes und der Länder, der Kriminalämter sowie Zoll
und
Bundesgrenzschutz. Nur dann ist es möglich ein einheitliches
Lagebild
zu erhalten. Um solch praktische Dinge zu verbessern, bedarf es keiner
Grundgesetzänderung. Es ist nur eine Einigung von Bund und
Ländern
notwendig. Die nationalen Fähigkeiten müssen
selbstverständlich auch im
internationalen Verbund angestrebt werden. Desweiteren
sollten Planspiele und Übungen, wie z. B. WINTEX, im
Zusammenwirken der
Sicherheitskräfte von Bund und Ländern angepasst und
wiederbelebt
werden. Fazit
Mit
dem Gesetzesantrag bleibt die Union den Beweis schuldig, warum das
Grundgesetz geändert werden muss. Sie wird damit im Bundesrat
und im
Bundestag scheitern. Wenn die Länderpolizeien ihre Aufgaben
nicht
leisten können, sollte man sie dringend in die Lage versetzen,
dass sie
hierzu fähig sind und zwar mit Geld und Personal. Sollte eine
völlig
veränderte innere Sicherheitslage eintreten, ist vor allem der
Bundesgrenzschutz gefordert. Dort gibt es noch die Allgemeine
Wehrpflicht, die zur Zeit ausgesetzt ist. Sie könnte in einem
derart
gravierenden Fall wieder aktiviert werden. |